Zulassung zum Abendmahl wenn zweites Mal verheiratet

Bibelverständnis der Brüderbewegung in Theorie und Praxis

Zulassung zum Abendmahl wenn zweites Mal verheiratet

Beitragvon wolfsrudel am Fr 20. Jan 2017, 11:34

Einen schönen guten Morgen,

Teilnahme am Tisch des Herrn!

Welche Kriterien gibt es hier? Wenn Brüder ein zweites Mal verheiratet sind

b) der Partner nicht am Mahl teilnehmen will oder noch nicht

c) dieser; angenommen, auch noch nicht gläubig is, oder in eine andere Gemeinde geht

Anfang der 80´Jahre habe ich mich zum Tisch gemeldet, da waren die Zulassungskriterien aber schon ziemlich streng. Bekam diese aber, auch ohne Teilnahme der Ehefrau.

Schlussendlich haben wir beide eine andere Gemeinde besucht und ich wurde wieder rausgemeldet.

Gruß

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Re: Zulassung zum Abendmahl wenn zweites Mal verheiratet

Beitragvon Felix am Do 2. Mär 2017, 12:05

Hallo wolfsrudel!

Ich war lange nicht mehr hier, lese just Deine Frage und versuche einmal nach meiner Auffassung darauf einzugehen.

wolfsrudel hat geschrieben:Teilnahme am Tisch des Herrn!
Welche Kriterien gibt es hier? Wenn Brüder ein zweites Mal verheiratet sind


Wird u.U. regional verschieden bewertet, da ich meine, dass es verschiedene Ansichten bezüglich der "Möglichkeit der Wiederheirat" gibt.
Der grundsätzlichen Frage, der sich der wieder verheiratete Bruder allerdings und mindestens stellen muss ist klar: liegt ein sündiger/unbiblischer Zustand vor oder ist der Bruder der sog. "unschuldige Teil" eines Ehebruchs?
Und allein diese Frage wird bei sog. Zulassungsgesprächen das K.O. Kriterium sein - und ich meine sogar unabhängig von "offen" oder "geschlossen" oder "AV" o.a..

b)
der Partner nicht am Mahl teilnehmen will oder noch nicht

halte ich für nicht relevant, denn Ehepartner sind ja nicht gleichgeschaltet. ;-)

c)
der Partner [...] auch noch nicht gläubig ist

ist auch kein grundsätzliches Hindernis zur Teilnahme am Abendmahl, denn ein Ungläubiger steht in diesem Sinne nicht unter der Beurteilung durch eine örtliche Gemeinde, noch kann er Kriterium eines Zulassungsgespräches sein. Hier gilt für "den Bruder" 1Kor 7,12-16 und der Ungläubige muss sich im Licht und Sinn der Bibel erkennen und Buße tun.

Der Ehepartner ist ungläubig und gemeindemäßig im NT Sinne noch "draußen", denn Paulus schreibt, "was habe ich auch zu richten die draußen sind? Ihr,[die örtliche Gemeinde] richtet ihr nicht die drinnen sind? Die aber draußen sind, richtet Gott" nach 1Kor 5,12.13 und für den Bruder gilt demnach "Wandelt in Weisheit gegen die, die draußen sind, die gelegene Zeit auskaufend. Euer Wort sei allezeit in Gnade, mit Salz gewürzt, um zu wissen, wie ihr jedem einzelnen antworten sollt." Kol 4,5.6 Seine einzige Sorge und Priorität sollte sein, dass der Partner zum Glauben und Frieden mit Gott kommt.

oder in eine andere Gemeinde geht
hielte ich in puncto Zulassung für doppelt schwierig und da ist 1. der Part der "exklusiven Verbindungs- und Verunreinigungslehre" (also was wird in der "anderen Gemeinde" gelehrt und wie ist die Verbindung des Bruders dahin/nimmt er dort auch ab und zu am Abendmahl teil?) noch die geringere Schwierigkeit, denn 2. warum soll durch eine Zulassung "des Bruder" seine geistliche/biblische Verantwortung in der Ehe und innerhalb der Gemeinschaft der Geschwister "seiner" örtlichen Gemeinde über Gebühr belastet werden?

Also, ich halte eine Ehe mit unterschiedlichen Gemeindezugehörigkeiten der Partner für allein schon schwierig genug, weil nicht nur das Christsein allgemein sondern auch ein Gutteil des "Verharrens in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft, im Brechen des Brotes und in den Gebeten" nach Apg 2,42 bei den meisten der "am Abendmahl Teilnehmenden" ein gewisser Lebensinhalt ist. Das allein - sorry - ist schon eine komplizierte Konstellation, warum sollten die Verantwortlichen der örtlichen Gemeinde diese und die Verantwortung "des Bruders" in Ehe und Gemeinde darüberhinaus durch eine Zulassung zum "Tisch des Herrn" noch mehr belasten?


Freundlichst. Felix
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Re: Zulassung zum Abendmahl wenn zweites Mal verheiratet

Beitragvon wolfsrudel am Do 1. Jun 2017, 16:08

Nachricht an Felix, dank für deine Mühe, bin selten in diesem Blog; so antworte ich erst spät. Es ist wohl so wie ich es auch dachte. Ich wurde vor einem Monat gefragt ob ich mich mit meiner Frau vertragen hätte, von einem bekannten Bruder. Da es auch mit meiner jetzigen Frau nicht so gut steht, war mir aber klar, wer gemeint ist.

Kurze Zeit später traf ich nach Jahren meine geschiedene Frau in der U-Bahn. Den Mut gefasst, sie anzusprechen! Es war nur kurz. Möchte doch der Herr etwas daraus entstehen lassen.
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Re: Zulassung zum Abendmahl wenn zweites Mal verheiratet

Beitragvon Felix am Mi 6. Mär 2019, 16:07

In diesem Zusammenhang möchte ich gerne noch einen lesenswerten Artikel von Christian Briem hier einstellen, der mir vor einger Zeit in die Hände fiel, und ich an Dich, wolfsrudel, denken musste.

Ehescheidung und Brotbrechen

Frage: In Römer 7, Vers 3 heißt es: „So wird sie denn, während der Mann lebt, eine Ehebrecherin geheißen, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann gestorben ist, ist sie frei von dem Gesetz, so daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wird.“ Diese Stelle wird von einigen so gedeutet, daß es für eine Schwester im Herrn, die von ihrem Mann geschieden wurde, grundsätzlich unmöglich ist, am Brotbrechen teilzunehmen, solange ihr erster Mann noch lebt. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn die Schwester sich scheiden ließ, als sie noch ungläubig war (Fall 1)? Wie, wenn sie von dem Mann verstoßen wurde (Fall 2)? Und wie, wenn sie die Ehescheidung als eine Lösung ihrer Eheprobleme gewählt hatte, als sie bereits gläubig, aber in einem bösen Zustand war und deswegen auch ausgeschlossen wurde (Fall 3)? Wenn die betreffende Person alles bereut und verurteilt hat, hat dann 1. Johannes 1, Vers 9 nicht volle Gültigkeit? Oder muß man in solchen Fällen auf die Beurteilung seitens der Welt Rücksicht nehmen, die auch Zeuge von solchen Vorfällen ist, und solch eine Person als für das Zeugnis unpassend erklären? Meine Fragen erstrecken sich natürlich genauso auf einen geschiedenen Bruder.

Antwort: Die Verse 2 und 3 in Römer 7 haben in keiner Weise mit dem Brotbrechen oder damit zu tun, wer daran teilnehmen darf. Vielmehr benutzt der Apostel Paulus das „Gesetz des Mannes“, eben den in den beiden Versen geschilderten Sachverhalt in bezug auf die Ehe, um anhand dieses Beispiels zu erläutern, daß der wahre Christ durch den Tod des Herrn von dem mosaischen Gesetz und dessen Forderungen an ihn freigemacht worden ist und er nun einen anderen „Ehemann“ – Christus – hat Daß diese Verse die Unlösbarkeit der Ehe und die Ungöttlichkeit ihrer Scheidung indirekt bestätigen, steht jedoch außer Frage.

Was die Frage der Teilnahme am Tisch des Herrn angeht, nimmt die Versammlung den Menschen auf der Stufe an, auf der er vor Gott steht – als bekehrten, bußfertigen, erretteten Sünder. Aufgrund des Opfers Christi vergab Gott ihm die ganze Sündenlast im Blick auf die Ewigkeit (1. Joh 1,9), und auf demselben Boden der Gnade vergibt ihm die Versammlung im Blick auf den ihr anvertrauten Bereich der Gemeinschaft hier auf Erden (Mt 18,18; Joh 20,23), das heißt, sie läßt ihn zur Teilnahme am Tisch des Herrn zu.

Die Versammlung hat keineswegs die Aufgabe, das ganze Leben des Menschen vor seiner Bekehrung zu durchforschen. Es ist sowieso nur Sünde. So war es bei uns, ehe wir uns zu Gott bekehrten; so ist es bei jedem, der zum Glauben kommt. Wir vergessen das manchmal. Die Versammlung hat vielmehr zu fragen, ob Buße zu Gott und Glauben an den Herrn Jesus vorhanden ist. Wenn ja, dann hat Gott der Seele vergeben, und dann darf auch die Versammlung vergeben. Der Apostel nennt in 1. Korinther 6, Verse 9 und 10 Hurer, Götzendiener, Ehebrecher, Weichlinge, Knabenschänder, Diebe, Habsüchtige, Trunkenbolde, Schmäher, Räuber und fügt in Vers 11 hinzu: „Und solches sind euer etliche gewesen; aber ihr seid abgewaschen, aber ihr seid geheiligt, aber ihr seid gerechtfertigt worden in dem Namen des Herrn Jesus und durch den Geist unseres Gottes.“

Die Tatsache also, daß jemand vor seiner Bekehrung ein Ehebrecher oder ein Trunkenbold war, ist an sich durchaus kein Hinderungsgrund zur Teilnahme am Brotbrechen. Laßt uns immer nur fragen, was wir denn vor unserer Bekehrung waren. „Und solches sind euer etliche gewesen … aber ihr seid abgewaschen.“ Wunderbare Gnade Gottes! Es gibt überhaupt kein Böses, so schrecklich und ernst und verdammungswürdig es auch ist, das einen Gläubigen auf die Dauer von der Gemeinschaft am Tisch des Herrn fernhalten kann, wenn er es nur fühlt, darüber vor Gott Buße tut und es vor Gott und Menschen bekennt. Das ist die wunderbare Gnade, die wiederherstellende Gnade Gottes. Auf dieser Grundlage der Gnade steht die Versammlung, und auf dieser Grundlage handelt sie auch und vergibt ihrerseits.

Fall l bis 3 mögen ein verschiedenes Maß an Schuld auf sich geladen haben, ja es kann sogar sein, daß im zweiten Fall gar keine Schuld auf Seiten der Schwester liegt. Aber unter dem Blickwinkel der Zulassung zum Brotbrechen, um den es in dieser Frage allein geht, sind die drei genannten Fälle auf dieselbe Weise zu behandeln: Liegt schuldhaftes Verhalten vor und hat die Person ihre Schuld und Sünde vor Gott und Menschen verurteilt und steht nun, so weit es an ihr liegt, vom Bösen ab, so ist die Versammlung gehalten, ihr zu vergeben, wie bitter auch immer für den Betroffenen die Folgen der Sünde sein und wie tief sie auch empfunden werden mögen. Der erste Mann, die erste Frau mag noch leben, aber einem bußfertigen Gläubigen kann deswegen die Teilnahme am Brotbrechen nicht verwehrt werden, schon gar nicht beispielsweise einer Schwester, der der Mann davongelaufen ist, weil sie sich bekehrt hat (1. Kor 7,15).

Die Beurteilung durch die Welt ist durchaus ein ernstzunehmender Faktor. Nur, kommt ein Sünder zu Gott, wird sie sein neues Leben sehen. Und hat die Versammlung im dritten Fall, dem Fall eines gläubigen Ehebrechers, göttlich gehandelt und die Person in Zucht hinausgetan, wird die Welt auch davon Kenntnis nehmen, wenn sie es will. Die Wiederherstellung einer Seele jedoch unterliegt nicht der Beurteilung durch die Welt. Das zu beurteilen ist allein Sache der Versammlung Gottes, und die Meinung der Welt darf keinerlei Einfluß darauf nehmen. Die Welt versteht uns nicht. Das müssen wir immer im Auge haben. Hier können wir das Wort aus 1. Johannes 3 anfügen: „Deswegen erkennt uns die Welt nicht, weil sie ihn nicht erkannt hat“ (Vers 1).

Die Frage allerdings, ob ein Geschiedener, dessen Ehepartner noch lebt, in dem einen oder anderen Fall wieder heiraten kann, wurde hier nicht behandelt. Sie wurde weder gestellt noch beantwortet.

ChB

Einordnung: Ermunterung + Ermahnung, Jahrgang 1988, Seite 181
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